Link 26 – Lebenslänglich

Aus dem Gutachten univ. Prof. Konecny

Hier Auszug zum Thema:
c) Unverhältnismäßige Höhe der Verbindlichkeiten

Die sofortige Restschuldbefreiung sollte allen Personen gewährt werden, deren Schulden im Vergleich zu ihren Verdienstmöglichkeiten unverhältnismäßig hoch sind.

Angesprochen sind hier vor allem Verbindlichkeiten aus gescheiterter Unternehmertätigkeit oder ehemalige Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die in großem Umfang Haftungen für Gesellschaftsschulden treffen.

Solche Personen werden oft selbst bei angemessener Erwerbstätigkeit weit unter der Mindestquote bleiben. Soll ein Abschöpfungsverfahren nicht von vornherein sinnlos sein, muss am Verfahrensende die Aussicht auf Restschuldbefreiung stehen. Bei solchen Schuldnern durften die Konkursgläubiger von Beginn an nicht mit einer nennenswerten Quote rechnen.