Link 09 – OGH nur politisch lösbar

Selbst der Oberste Gerichtshof (OGH) weist daraufhin (10 Ob S392/98i – RIS – Bundeskanzleramt Österreich), dass das Problem nur politisch gelöst werden kann. Interessant in dieser OGH-Entscheidung ist u.a. dieser Satz: „…Mag dies auch als unbefriedigt empfunden werden, so kann es doch aufgrund dieser Gesetzeslage nicht Sache der Rechtsprechung sein, hier den Gesetzgeber zu korrigieren.“