Link 29 – Fehlurteile – „Im Namen des Volkes“? – „Richterrecht“ (Deutschland)

Fachleute gehen davon aus, dass bei Zivilverfahren über 10 % Fehlurteile angefertigt werden und ca. 25 % der Urteile falsch sind. Dies ist zum Teil auf mangelnde fachliche Kenntnisse und zum Teil sogar auf mangelnde charakterliche Eignung einiger Richter zurückzuführen. Da es in Deutschland – angeblich wegen der richterlichen Unabhängigkeit – weder eine funktionierende Rechsaufsicht noch eine Qualitätskontrolle für Urteile gibt, kann kein Rechtsuchender vor Gericht darauf vertrauen, dass ein faires Zivilverfahren durchgeführt oder gar ein gerechtes Urteil gefällt wird. Obwohl diese gravierenden Missstände in Fachkreisen der Justiz schon lange bekannt sind, wurde unter den früheren Regierungen so gut wie nichts dagegen getan und unter der jetzt regierenden rot-grünen Koalition bisher nur an Symptomen herumlaboriert. – In diesem Artikel werden Vorschläge für eine Verbesserung dieses Missstandes gemacht.

(Die in Klammern stehenden Zahlen weisen auf die Quellenangaben und näheren Erläuterungen am Schluss dieses Artikels hin.)

Wenn es über eine Sache zum Streit kommt und die beiden Kontrahenten sich – auch mit Hilfe von Anwälten – nicht einigen können, geht die Sache letztendlich vor ein Zivilgericht und ein Zivilrichter oder ein Gremium von Zivilrichtern muss darüber entscheiden. Das letzte Endurteil auf dem Instanzenweg ist dann rechtskräftig.

In Deutschland gibt es leider weder eine funktionierende Qualitätskontrolle der Zivilurteile noch sonst eine funktionierende Rechtsaufsicht. Wenn Richter in der letzten Instanz ein falsches Urteil anfertigen oder ein falsches Urteil der Vorinstanz bestätigen – ob unabsichtlich oder absichtlich sei zunächst dahingestellt – hat auch dieses Urteil Rechtskraft, obwohl solch ein Urteil mit Gerechtigkeit nichts zu tun hat. (1) Die fehlende Kontrolle der Urteile wird mit der Unabhängigkeit des einzelnen Richters begründet.

Die Unabhängigkeit des einzelnen Richters soll dem Rechtssuchenden dienen, so ist es gedacht. Als Preis dafür müsse in Kauf genommen werden, dass Rechtssuchende auch einmal – angeblich nur in seltenen Fällen – durch eine falsche Entscheidung ungerecht behandeltwürden, so die offizielle Version, wie sie gern von der Rechtspflege und von Politikern verbreitet wird.

In Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass bei Zivilgerichtsverfahren über 25 % aller Urteile falsch sind. Mehr als 10 % aller Zivilgerichtsurteile werden grob fahrlässig oder absichtlich falsch angefertigt. In manchen Bereichen dürfte die Quote der falschen Urteile nahe zu bei 100 % liegen, d. h. man kann hier nur noch von einer „Unrechtsprechung“ reden. (2) Es ist in Deutschland nicht das gültig, was man aus den Gesetzen logischerweise entnehmen kann, sondern das, was Richter urteilen. Daher der zweite Teil des Titels: „Richterrecht´ in Deutschland“. (3) Grob falsche Urteile werden gerade auch von Richtern an Land- und Oberlandesgerichten (als Berufungsinstanzen) angefertigt, sodass der von einem Richter oder einem Richtergremium geschädigte, rechtsuchende Bürger einer solchen Rechtsprechung weitgehend ohnmächtig gegenübersteht. (4)

Ein Rückblick in die Geschichte zeigt, dass das Richterprivileg der richterlichen Unabhängigkeit im Dritten Reich kaum einen Schutz vor Übergriffen durch die braunen Machthaber gebracht hatte. Im Gegenteil, gerade Richter hatten oft die verbrecherischen Staatstheorien des Dritten Reiches in ihren Gerichtsverfahren noch übertroffen. Hierunter haben u. a. Mitglieder der christlichen Kirchen und besonders auch Mitglieder der SPD gelitten. Nach der Naziherrschaft 1945 diente die Unabhängigkeit der Richter dem Schutz der im Dritten Reich schuldig gewordenen Richter und nach der Wiedervereinigung 1989 dem Schutz der Richter der ehemaligen DDR – auf der Strecke blieb jedes Mal die Gerechtigkeit. In jüngerer Zeit zeigte der Fall des ehemaligen Hamburger Strafrichters Ronald B. Schill („Richter Gnadenlos“), dass der Bundesgerichtshof diese Linie in der Rechtsprechung fortgesetzt hat,das Privileg der richterlichen Unabhängigkeit über die Gerechtigkeit zu stellen. (5) Nach der NS-Zeit ist es zu keiner Verurteilung eines Zivilrichters wegen Rechtsbeugung gekommen. (6) Damit steht es praktisch (nicht theoretisch!) im Belieben eines unseriös arbeitenden Richters, bei einem Gerichtsverfahren machen zu können, was er will. Er kann sich dabei immer auf seine richterliche Unabhängigkeit berufen. (7) (Mit der letzten Aussage soll nicht bestritten werden, dass die Mehrzahl der Richter gewissenhaft und seriös arbeitet. Aber kein Rechtsuchender kann darauf vertrauen, von einem Zivilrichter fair behandelt zu werden.)

Prof. Seidel, Humboldt Universität, Berlin, sagte dazu: „Der Bürger macht keine abstrakte Begegnung mit dem Rechtsstaat, sondern die macht er immer über eine konkrete Erfahrung im Gericht und vor allen Dingen mit Richtern. Und wenn der Rechtsuchende auf einen Richter stößt, der eben seine Launen auslebt oder der infolge nicht plausible Entscheidungen trifft, dann (…) wird damit großer Schaden am Rechtsstaat angerichtet, darüber muss man sich im Klaren sein.“ (8)

Gemäß der Theorie sollte es anders sein: Laut Gesetz begeht jeder Richter, der mit Wissen und Wollen ein unfaires Verfahren durchführt, Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB (Strafgesetzbuch). Es gibt eine Reihe weiterer Gesetze, die ein faires Gerichtsverfahren sicherstellen sollen. Da es aber die Richter sind, die die Gesetze umsetzen, läuft die mit diesen Gesetzen verbundene Absicht leider zu oft ins Leere. Beispielsweise kann jeder von einem ungerechten Urteil Betroffene eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

Dieser wird aber vermutlich immer mit dem Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit nicht nachgegangen werden. (9) Die ZPO (Zivilprozessordnung) – um ein anderes Beispiel zu nennen – stellt vieles in das Ermessen des Richters. Ein unredlich arbeitender Richter kann daher die ZPO so auslegen, dass damit eine Prozesspartei in unfairer Weise einseitig begünstigt wird. Und wenn sich ein Richter einfach über einzelne Paragrafen der ZPO hinwegsetzt, kann der Betroffene bzw. sein Rechtsvertreter auch so gut wie nichts dagegen tun. Schon allein, weil ein Anwalt sehr viel Mut aufbringen muss, einem Richter zu widersprechen oder sogar einen Befangenheitsantrag zu stellen (letzteres normalerweise ohne Erfolg), da er befürchten muss, dass der Richter ihn bei diesem oder einem der kommenden Verfahren benachteiligen wird. (10)

Es würde hier zu weit führen, dies im Einzelnen näher auszuführen. Einmal, weil sich der Autor als juristischer Laie auf keine juristische Fachdiskussion einlassen möchte und zum anderen, weil die Missstände in der Justiz in der Fachliteratur bereits genügend benannt worden sind.

Gerade von der SPD als soziale Volkspartei erwarten nach Meinung des Autors viele Bürger – wenn sie nicht sowieso schon von den Politikern „die Nase voll haben“ – dass sie sich dafür einsetzt, dass die Rechtspflege und insbesondere auch die Richter in den demokratischen und sozialen Staat eingebettet werden, d. h., dass die Gesetze in gleicher Weise auf Richter angewendet werden wie auf alle übrigen Staatsbürger auch. Es wird gerade von auch ranghohen Juristen (Richter eines Oberlandesgerichts, Anwälten) beklagt, dass es die Justizreform der rot-grünen Regierung versäumt hat, dem Ziel nach mehr Rechtssicherheit und Gerechtigkeit näher zu kommen, sondern dass ausgerechnet unter der rot-grünen Regierung die Rechtsstaatlichkeit (gemeint ist das Recht auf ein faires und gerechtes Gerichtsverfahren einschließlich Urteil) geschmälert wurde. Insbesondere die Wegnahme der Berufungsinstanz als Tatsacheninstanz hat nach Meinung von Juristen das Tor in RichtungRichterwillkür weiter geöffnet. Daran ändern auch Verbesserungen in der ZPO, bezüglich der Eingangsinstanz nicht viel, da die Anwendung der geänderten Paragrafen meist im Ermessen der Richter steht. Die Justizreform hätte nach Meinung von Fachleuten nur greifen können, wenn nicht nur der fiskalische Aspekt berücksichtigt worden wäre, sondern gerade auch unredlich arbeitende Richter mit Sanktionen rechnen müssten.

Inzwischen wird bei weiteren Änderungen in der Justiz von der rot-grünen Regierung die „Einzelfallgerechtigkeit“ – weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit – weiter eingeschränkt und nur noch eine allgemeine Weiterentwicklung des Rechtes angestrebt. D. h., in Zukunft werden wir möglicherweise ein besseres Rechtssystem haben, es ist aber den Verantwortlichen im Staat (Parlament, Regierung) noch mehr als bisher gleichgültig, ob der rechtsuchende Bürger dieses Recht auch erfährt oder durch ein willkürlich gefälltes Urteil dieses Rechtes beraubt wird. (11)

Vielleicht haben die Abgeordneten bisher noch gar nicht realisiert, dass die Justizreform für die Rechtsuchenden nur zu mehr Rechtsunsicherheit führt.

Die unfaire Behandlung durch Zivilgerichte einschließlich der Fehlurteile stellt für Betroffene immer einen Verlust an Lebensqualität dar und kann deren Lebensumstände negativ verändern. Neben der nicht unerheblichen, ungerechten finanziellen Belastung führt dies alles u. U. zu schweren seelischen Belastungen. Zusätzlich muss der im Zivilverfahren Unterlegene – auch wenn die Richter (der letzten Instanz) ein grobes Fehlurteil angefertigt haben – alle Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten tragen. Es ist keinem Bürger zu vermitteln, dass, wenn er beispielsweise durch eine Baufirma betrogen oder durch eine medizinische Falschbehandlung erheblich geschädigt worden ist, es dann rechtens sein soll, wenn ein Zivilgericht, das offensichtlich die Baufirma bzw. den Mediziner schützen will, ihn, den Rechtsuchenden, durch ein Fehlurteil um einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden bringt. Es klingt geradezu zynisch, wenn einige Juristen behaupten, zur Wahrung der Rechtssicherheit müsse der Rechtssuchende auch grob falsche Urteile hinnehmen.

Ein Vorsitzender Richter eines Senates hat einmal formuliert: Vor Gericht hat man nicht Pech, sondern nur Recht oder Unrecht, und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass jeder Mensch Anspruch auf ein faires Urteil hat.

Da es bisher keine Lobby für Justizgeschädigte durch unfaire Zivilverfahren gibt, dringen diese an sich gravierenden Missstände bisher nur selten an die Öffentlichkeit. Ein Grund dafür kann sein, dass der Betroffene keine Möglichkeit findet, mit anderen über das (wirklich oder vermeintlich) widerfahrene Unrecht zu diskutieren und seinen Fall bei irgendeiner Stelle objektiv dokumentieren zu können. Der Anwalt hat sein Geld nach dem Prozess bekommen und wird dem Betroffenen dabei kaum weiterhelfen (und weiterhelfen können). Die Mitmenschen, die bisher noch keine negative Erfahrungen mit Gerichten gemacht haben, sagen: Da haben Sie Pech gehabt, da hat sich Ihr Anwalt nicht richtig für Sie eingesetzt und Ähnliches. Dabei kann es jeden Bürger treffen, z. B. ein schwerer Autounfall, ein Falschgutachten, unredlich arbeitende Richter und schon ist der Betreffende für sein Leben ruiniert. – Außerdem scheint dem Autor in diesem Punkt das Recht auf freie Meinungsäußerung sehr löchrig zu sein, sodass immer das „Damoklesschwert“ irgendwelcher Sanktionen (z. B. Anzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, Datenschutzverletzung) droht. Für die Medien ist fehlerhaftes Verhalten von Richtern oder Staatsanwälten nur noch berichtenswert, wenn der Fall genügend spektakulär und offenkundig ist (meistens aus dem Strafbereich).

Wie der Autor in einem konkreten Fall gehört hat, hat die Justizverwaltung in einer größeren Stadt direkt gedroht, die örtliche Zeitung nicht mehr über Ereignisse aus der Justiz zu informieren, wenn diese über Justizfälle zu kritisch berichte. Die wenigen Personen, die sich auch öffentlich wirklich kritisch mit der Justiz auseinandersetzen, sind so überlastet, das nur wenige Fälle der breiten Masse bekannt werden. Hin und wieder erscheint ein kritischer Beitrag in einer Zeitung oder im Fernsehen. Das Problem dabei ist auch, dass man – wie der Autor selber erfahren musste – bei Bemühungen, Missstände innerhalb der Justiz aufzuzeigen, wie vor eine Wand läuft und dass in der Justiz eine Strategie dafür aufgebaut worden ist, interne Missstände zu vertuschen: Mal ist es die Unabhängigkeit der Richter, mal die Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaft oder der Anwaltschaft, mal der Datenschutz, mal die Prozessökonomie, mal die dem Laien unklare Rechtslage (ohne hinreichende Aufklärung durch Personen aus der Rechtspflege, wie Anwälte, Gerichte, Staatsanwälte), mal eine zu knappe Frist (bedingt durch die mangelnde Aufklärung), mal wird ein Verfahren über viele Jahre verschleppt, mal ist es irgendein Kommentar, nach dem ein Gesetz auch anders ausgelegt werden kann, mal eine unverständliche juristische Argumentation, die zum Nachteil einer Partei benutzt werden kann (z. B. eine nicht schlüssige hypothetische Betrachtung), mal kann irgendein offen zu Tage liegender Umstand vom Richter nicht erkannt werden, mal darf das Ansehen der Justiz nicht geschmälert werden, damit Rechtssuchende nicht das Vertrauen in die Justiz verlieren, mal ist angeblich der Geschädigte durch eine Rechtsverletzung nur mittelbar(!) verletzt worden.

Der Laie hat das Gefühl, dass „die Justiz … mauert“, wie es einmal der bekannte Strafanwalt Rolf Bossi aus München anlässlich einer Strafanzeige formuliert hatte und er deshalb auch nicht weiterkomme.

Der Autor und mit ihm viele andere durch zivile Gerichtsverfahren Geschädigte erwarten von einer Regierung, gerade auch von der rot-grünen Regierung, dass sie sich – gegen den Widerstand der Juristen im Bundesministerium der Justiz (BMJ) – um mehr Gerechtigkeit in der Rechtspflege bemüht. Die Juristen im BMJ haben u. a. die Aufgabe und werden dafür bezahlt, den Willen des Parlaments, vorgetragen von (möglicherweise nicht juristisch bewanderten) Abgeordneten, in juristisch einwandfreie und eindeutige Gesetze umzusetzen und nicht Argumente dafür zu finden, warum dieses und jenes nicht in die Gesetzessystematik hinein passe. (12)

Verbesserungsvorschläge – gerade auch von ranghohen Juristen – gibt es genug:
Jeder Richter, der in irgendeiner Sache entscheiden soll, müsste trotz der richterlichen Unabhängigkeit dazu verpflichtet werden können, vorher die dazu notwendigen Fachkenntnisse zu erwerben. Dazu wäre ihm auch ausreichend Gelegenheit zu geben. Zurzeit ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Richter Dinge entscheiden muss, von denen er keine Ahnung hat und dann auch prompt ein falsches Urteil fällt. (13) Eine Darstellung des BMJ (in (12)), die Richterausbildung sei bestens geregelt, wird von vielen Juristen als Hohn empfunden.

Bei der Auswahl der Richter ist darauf zu achten, dass sie überhaupt charakterlich für dieses Amt geeignet sind. (13) Wenn – wie dem Autor berichtet wurde – ein Ausbilder (Richter) vor angehenden Anwälten wiederholt sagte, er entscheide das so, wie er wolle, dann ist doch mit selbstherrlichem Verhalten von Richtern zu rechnen.

Der § 339 StGB (Rechtsbeugung) muss so geändert werden, dass, wenn objektiv ein mit Wissen und Wollen falsch angefertigtes Urteil vorliegt (also das Urteil entscheidende Fehler gegen besseres Wissen, das vom Richter erwartet werden darf, enthält und nicht nur offensichtlich in irrtümlicher Weise ein falsches Urteil ergangen ist) oder wenn ein unfaires Verfahren durchgeführt worden ist, der betreffende Richter je nach Schwere seines Fehlverhaltens zu bestrafen ist. D. h. es muss auch möglich sein, wenn die Rechtsbeugung nicht so gravierend ist, den Richter nur gering bestrafen zu können. Auf Beweggründe darf es für die Tatbestandsverwirklichung nicht ankommen.

Vorschlag für eine Änderung des § 339 StGB: In nur minder schweren Fällen ist die Strafe wegen Rechtsbeugung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. „In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.“ (14)

Außerdem muss der durch ein Gerichtsverfahren Geschädigte vom Staat entschädigt werden. Die Entschädigung sollte unabhängig davon sein, ob ein Urteil irrtümlich oder vorsätzlich falsch ist. (Der hier gern zitierte § 839 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat nach Meinung des Autors mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun, da er zweierlei Recht enthält: Der Richter haftet nur bei Vorsatz (Abs.2) – der meines Wissens bisher nie festgestellt wurde – während alle anderen Beamten schon bei Fahrlässigkeit haften (Abs.1).) (15)

Die vom Gericht benachteiligte Partei muss sich wirksam gegen ein falsches Urteil wehren können. – Schlimm ist es, wenn ein Richter parteiisch protokolliert, eine willkürliche Zeugenauswahl trifft, einen schlechten Beweisbeschluss formuliert oder überhaupt überflüssigerweise einen Sachverständigen beauftragt, ein offensichtliches Falschgutachten benutzt und/oder Parteien ungenügend anhört usw., bevor er dann ein falsches Urteil anfertigt. – Dagegen gerichtete Beschwerden sollten zwingend inhaltlich geprüft werden (s. o.). Solche Fehlleistungen dürfen nicht unter das Richterprivileg der Unabhängigkeit gestellt werden.

Ein großer Missstand ist das Anfertigen von Falschgutachten durch von Gerichten mit Gutachten betraute „öffentlich bestellte und vereidigte“ Sachverständige. Wobei oft schon der Richter als technischer oder medizinischer Laie erkennen kann, dass ein Gutachten mangelhaft ist.

Gutachten, die in der ZPO festzulegende Mindeststandards nicht erfüllen, müssen von einer Prozesspartei mit Erfolg abgelehnt werden können. (Beispiel für Mindeststandard: In einem Gutachten darf nur das Beweisthema behandelt werden. Themen, um die es im Verfahren nicht geht, gehören nicht in das Gutachten. Der Sachverständige darf nicht die Feststellung eines bauphysikalischen oder medizinischen Tatbestandes durch reine Spekulationen oder gar durch private Auskünfte einer der Prozessparteien ersetzen.)

Mit der Ernennung als „öffentlich bestellter und vereidigter“ Sachverständiger erwirbt dieser derzeit de facto „das Recht“, vor Gericht (oder nur vor manchen Gerichten?) – aber nicht für sonstige Personen – eine Falschbegutachtung ungestraft durchführen zu können. Dieser Missstand muss abgestellt werden. (16)

Der Autor hatte in einer Petition vorgeschlagen, dass von jeder Verhandlung eine Tonträgeraufnahme anzufertigen sei. Schon allein deshalb, damit die Rechtsuchenden nicht dem unverschämten Verhalten mancher Richter wehrlos ausgeliefert sind. Außerdem wurden die negativen Erfahrungen des Autors bei der Protokollführung durch ein Gericht von einem Anwalt bestätigt: „Dass in gerichtlichen Verfahren zum Teil Protokolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt werden und die Aussagen von Zeugen in einer die eine Partei begünstigenden Weise protokolliert werden, ist ein beklagenswerter Missstand, auf den Sie zu Recht hinweisen.“ (17) Nicht jeder hat die Möglichkeit, zu jeder Gerichtsverhandlung unabhängige und verständige Zeugen mitzubringen.

Es müssen Möglichkeiten gefunden werden, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, auch dann zu ermitteln, wenn eine Anzeige gegen Personen aus der Rechtspflege vorliegt. Zurzeit kann die Staatsanwaltschaft willkürlich, und ohne stichhaltige Begründung solche Ermittlungen ablehnen. Das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO (Strafprozessordnung) hat aus Sicht namhafter Anwälte nur Alibifunktion, ganz abgesehen von den damit zusätzlich verbundenen Kosten.

Anwälte müssen auch in der Praxis in die Lage versetzt werden, sich voll und ungestraft für ihren Mandanten einsetzen zu können. – Auf dem Papier ist dies gewährleistet, der Ist-Zustand scheint jedoch ein anderer zu sein, nachdem was der Autor erfahren hat.

(Ende der Verbesserungsvorschläge)

Es ist auffällig, wie man sich im BMJ jedem dieser Verbesserungsvorschläge widersetzt und den Abgeordneten suggeriert wird, es sei auf diesem Gebiet bereits alles bestens geregelt oder der Vorschlag passe nicht in die Gesetzessystematik. Andererseits gibt es, wie oben ausgeführt, genügend Stimmen, die auf die schweren Missstände in der Justiz hinweisen. (18)

Der Autor erwartet, dass die politischen Parteien dafür kämpfen, dass in Deutschland wirkliche Rechtssicherheit erreicht wird. Gerechtigkeit ist eine Voraussetzung für sozialen Frieden.

Wenn Richter stärker gezwungen würden (u. a. durch Änderung des § 339 StGB), faire Verhandlungen durchzuführen und korrekte Urteile anzufertigen, würde man in der Justiz viel Geld sparen, weil sich dann Nachfolgeverfahren erübrigen würden.

Wenn Willkürurteile „Im Namen des Volkes“ gefällt werden und Politiker dem weiterhin tatenlos zusehen, darf man sich nicht wundern, wenn dies, neben anderen Missständen in Deutschland, bei vielen Bürgern – aus einem Ohnmachtsgefühl heraus – zur Politikverdrossenheit führt.

Quellenangaben und nähere Erläuterungen zu
Fehlurteile – „Im Namen des Volkes“? – „Richterrecht“ in Deutschland:

Der Autor hat zahlreiche Informationen (teilweise auch schriftlich), die in diesem Text aufgenommen sind, von Anwälten erhalten.

(1) Falls ein Urteil direkt gegen das Grundgesetz verstößt, gibt es noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Diese ist aber nach Meinung des Autors nur selten gegeben (siehe auch (4)), sodass die Verfassungsbeschwerde hier außer Acht gelassen werden kann. Auch das Rechtsmittel der Revision hilft nicht weiter, wenn ein Gericht eine Urteilsbegründung geliefert hat, bei der zwar die juristischen Regeln eingehalten worden sind, aber bei der von einer falschen Sachlage ausgegangen wurde (Sachverhaltsverfälschung) oder die ermittelte Sachlage durch das Gericht falsch bewertet wurde. Inzwischen wurde die Revisionsmöglichkeit weiter eingeschränkt, siehe (11).

(2) Der hohe Prozentsatz von falschen Zivilurteilen (mehr als 25%) beruht auf Schätzungen von Anwälten und die Zahl der Fehlurteile (ungefähr 10 %) wurde in dem Vortrag, gehalten im Rahmen der 23. Versammlung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern am 12.08 2003, genannt. Ein zufällig anwesender, bekannter Juraprofessor glaubt, dass die Zahl der Fehlurteile sogar über 10 % liege. Dr. Spielmann, ehemaliger Vorsitzender des Vereins gegen parlamentarischen und bürokratischen Missbrauch, Dortmund, meinte, dass „nach seinen Erfahrungen 25 bis 30 Prozent aller Gerichtsentscheidungen Fehlentscheidungen sind“. Bei Zivilverfahren, in denen es um Schadensersatz für durch Holzschutzmittel verursachte Gesundheitsschäden geht, glaubt Prof. Erich Schöndorf, Frankfurt, an „Unrechtsprechung mit System“ (Fernsehsendung im Ersten Programm: „Pfusch in der Justiz“ am 05.03.2003, um 21.45 Uhr). Nach Aussagen von Anwälten endet ein Verfahren auch dann fast immer mit einer falschen Entscheidung, wenn der vom Gericht bestellte und öffentlich vereidigte Sachverständige ein falsches Gutachten vorlegt, auch wenn das Gutachten erkennbare Mängel aufweist.

(3) Professor Dr. Bernd Rüthers beanstandet in der FAZ vom 15.04.2002: „Die Bundesrepublik wird vom gesetzgebenden Rechtsstaat, den das Grundgesetz gebietet, zum – oft unberechenbaren – Richterstaat.“

(4) In der unter (2) genannten 23. Versammlung haben anwesende Anwälte in der Diskussion darüber geklagt, dass sie häufiger unverständliche Urteile über sich ergehen lassen müssen. Sie sagten, es sei ihren Mandanten nicht zu vermitteln, dass ein offensichtliches Fehlurteil (immer im Zivilverfahren gemeint) nicht korrigierbar ist, wenn der Instanzenweg durchlaufen ist. Gelegentlich wird ein grob falsches Urteil auch in der Öffentlichkeit bekannt: So urteilte z. B. ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in Bremen, dass enteignet werden darf. In der lokalen Presse hatte der Vorsitzende Richter dieses Senates bekundet, er sei kein „Gesetzesvollzugsautomat“ und außerdem der Auffassung, Richter seien „politische Mitgestalter“. Da das Recht auf Eigentum direkt durch das Grundgesetz geschützt ist, hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil wegen zahlreicher Fehler gekippt (Fernsehsendung im Ersten Programm am 05.03.2003, um 21.45 Uhr, „Pfusch in der Justiz“. Hätte es sich aber um Pfusch am Bau oder um eine Falschbehandlung durch einen Mediziner mit schlimmen Folgen gehandelt, hätte das falsche Urteil vermutlich Bestand gehabt.

(5) Zum Rückblick in die Geschichte sei auf das Buch von Ingo Müller, „Furchtbare Juristen“ verwiesen (es ist leider nur noch antiquarisch erhältlich). Sonst sei das Buch von Christiane Kohl, „Der Jude und das Mädchen“ empfohlen (Verfilmung: „Leo und Claire“ von Vilsmaier, uraufgeführt im April 2002 in Nürnberg). Verwiesen wird auch auf das von der SPD herausgegebene Gedenkbuch: „Der Freiheit verpflichtet – Zum Gedenken an die sozialdemokratischen Opfer von Gewaltherrschaft“ (siehe http://archiv.spd.de/events/­gedenkbuch/gedenkbuch.pdf).
Zum Fall Richter Schill siehe Dr. Anja Schiemann, „Rechtsbeugung durch den Strafrichter – Der Fall Schill“, NJW 2002, S. 112 bis 114.

(6) Das Reichsgericht(!) war nur einmal mit der Problematik der Rechtsbeugung befasst und hat den betreffenden Richter freigesprochen.

(7) Zur richterlichen Unabhängigkeit siehe den Artikel von Prof. Gerd Seidel, „Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit“, AnwBl 6/2002, Berlin, S. 325 bis 330. In dem Artikel werden einige skandalöse Gerichtsverfahren und -entscheidungen aufgeführt, die alle wegen der richterlichen Unabhängigkeit ungeahndet blieben. Dann wird festgestellt, dass das Problem des willkürlichen Handelns einiger Richter nicht dadurch gemildert wird, dass zur Korrektur von offensichtlichen Fehlurteilen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Prof. Seidel zitiert dann den Präsidenten des BVerwG, H. Sendler, dass es „nahezu nichts gibt, was in amtlicher Eigenschaft nicht erlaubt wäre. Dafür sorgt die dienstgerichtliche Rechtsprechung, die unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit nahezu alles deckt bis hin zu groben Flegeleien und zur Verlautbarung politischer Glaubensbekenntnisse abwegigen Inhalts im Rahmen von Gerichtsverhandlungen oder aus Anlass von Urteilsbegründungen.“ Prof. Seidel diskutiert danach, wie die richterliche Unabhängigkeit gestaltet werden kann, dass sie es einerseits dem Richter erlaubt, ohne Einfluss von außen eine faire Verhandlung durchzuführen, anderseits aber auch den Missbrauch der richterlichen Unabhängigkeit einschränkt.

(8) Zitat aus der Fernsehsendung im Ersten Programm am 05.03.2003, um 21.45 Uhr, „Pfusch in der Justiz“.

(9) Die Dienstaufsicht kann wegen der richterlichen Unabhängigkeit in kein laufendes gerichtliches Verfahren eingreifen oder einem Richter für zukünftige Verfahren Weisung erteilen. „Dagegen darf die Dienstaufsicht in einer rechtskräftig erledigten Sache einen konkreten Vorgang als schuldhafte Pflichtverletzung des Richters werten.“ … „Dritten gegenüber muß die Dienstaufsicht jede Beanstandung oder Missbilligung einer gerichtlichen Entscheidung vermeiden, wenn nicht eine echte schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt;“ („Grenzen der Dienstaufsicht über Richter“, von BGH-Richter a. D. Dr. Herbert Arndt, DRiZ 1974, Seite 251 und 252). Der Gerichtspräsident darf sich also nicht mit der Begründung, die in einer Dienstaufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfe „betreffen ausschließlich den Kernbereich richterlicher Tätigkeit, der der Dienstaufsicht entzogen ist“, weigern, den dort erhobenen Vorwürfen nachzugehen. „Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung eines Richters möglich, auch wenn er nur aus Fahrlässigkeit eine Rechtsverletzung bei einem Urteil begangen hat.“ (ebenfalls aus „Grenzen der Dienstaufsicht über Richter“, Seite 251).
Der BGH „(BGH – Dienstgericht für Richter – Urteil vom 1.12.1983 – RiZ 5/83)“ stellte u. a. zur Dienstaufsicht fest: „Darüber hinaus sind Maßnahmen der Dienstaufsicht aber auch zulässig im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung.“ (DRiZ Mai 1984, Seite 195).
D. h., auch gemäß dieses Urteils muss der Gerichtspräsident einer Dienstaufsichtsbeschwerde nachgehen, wenn dort auf die offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung eines Richters hingewiesen wird. Trotzdem kann – so weit der Autor das sieht – kein Gerichtspräsident dazu verpflichtet werden, einer Dienstaufsichtsbeschwerde nachzugehen.

(10) In der unter (2) genannten Versammlung sagte ein Anwalt, er hoffe, dass in einem konkreten Fall der Richter Größe zeigen wird, sich nicht an ihm zu rächen, weil er ihn auf ein BGH-Urteil aufmerksam gemacht habe, was dieser Richter aber nicht hören wollte. Auch in sonstigen Gesprächen mit Anwälten aus Mittelfranken klang immer wieder durch, dass Anwälte Angst vor Richtern haben m ü s s e n (nur bei Bausachen?), weil ein Richter stets ein Verfahren zum Nachteil seines Mandanten lenken kann. Die Bezeichnung „Bestrafungsurteil“ hört man von Anwälten, wenn ein Richter in einem Verfahren aus sachfremden Gründen seinen Ermessensspielraum einseitig ausnutzt oder ihn sogar überschreitet, z. B., weil eine Prozesspartei einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich nicht zugestimmt hatte. Das ist zwar alles Richterwillkür, wird aber wegen der richterlichen Unabhängigkeit so gut wie nie verfolgt.
Ein Indiz für ein „Bestrafungsurteil“ kann sein, wenn ein vom Gericht vorgeschlagener, aber von einer Prozesspartei abgelehnter Vergleich und das Urteil zum Nachteil dieser Partei stark voneinander abweichen, obwohl sich der dem Gericht bekannte Sachverhalt nicht entscheidend geändert hat.

(11) Gemäß Gesetzgeber hat die Revision nicht mehr das Ziel, das falsche Urteil zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass der der Recht hat auch Recht bekommt („Einzelfallgerechtigkeit“), vielmehr ist laut § 543 ZPO, (2) Absicht der Revision: Grundsätzliche Bedeutung der Sache, Fortbildung des Rechts und Sicherung einer Einheit in den Urteilen. (Laut Vortrag des Herrn Prof. Dr. Dr. Norbert Gross, Berufungsanwalt beim BGH, Karlsruhe, gehalten am 11.11.2003 im Rahmen der 24. Versammlung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern).
Der Leser möge selber beurteilen, ob Richter eines Berufungsgerichtes, die parteiisch handeln und ein offensichtliches falsches Urteil anfertigen, dagegen Revision zulassen werden oder ob diese Richter nicht vielmehr einen Weg finden werden, der ihr Urteil als Einzelfallentscheidung ohne allgemeines Interesse erscheinen lässt, z. B., indem sie einfach eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellen.

(12) Zur Kritik am Bundesministerium der Justiz (BMJ):
In der Petition, Pet 4-14-07-3100-045557, hat der Autor ausführlich auf die hier aufgeführten Missstände hingewiesen und Verbesserungsvorschläge aufgelistet. Die Antwort des BMJ mag zwar juristisch korrekt sein, sie geht aber nach Ansicht des Autors in einigen Punkten nicht auf die wirklichen Probleme ein. So wird in der Antwort die teilweise mangelhafte Ausbildung von Richtern schlicht weggeleugnet (siehe Abschnitt (13)). Aus den Aussagen eines hohen Beamten des BMJ in der o. g. Sendung „Pfusch in der Justiz“ kann der Eindruck gewonnen werden, dass die Beamten des BMJ mehr der Judikative als der Exekutive – von der sie bezahlt werden – zugewandt sind.

Zu den Verbesserungsvorschlägen:

(13) In dem unter (2) erwähnten Vortrag, gehalten im Rahmen der 23. Versammlung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern am 12.08.2003, wurde eine Verbesserung der Richterausbildung angemahnt. Einerseits müssen dazu die zur Tätigkeit des Richters passenden Lehrgänge bereitgestellt werden, anderseits darf die richterliche Unabhängigkeit kein Grund dafür sein, dass der Richter solche Lehrgänge nicht zu besuchen braucht. Im gleichen Vortrag wurde auch darauf hingewiesen, dass es vielen Richter an dercharakterlichen Eignung für ihr Amt mangle. Weiterhin wurde bemängelt, dass Zivilrichter (hier bei Bausachen) nicht immer die erforderliche Bereitschaft zeigen, sich mit einer Sachproblematik vertraut zu machen, sondern einfach unter Berufung auf eine für diesen Fall nicht anwendbare frühere Entscheidung ein Fehlurteil anfertigen. – Auch der o. g. Artikel von Prof. Gerd Seidel (siehe unter (7)) setzt sich kritisch mit diesem Problem auseinander. – Auf dem Deutschen Juristentag im Sept. 2002 kam zur Sprache, dass es durchaus sein kann, dass ein Jugendrichter über Jugendliche urteilt, ohne in seinem Leben je zuvor etwas über Jugendstrafrecht gehört zu haben. Eine bessere Richterausbildung wird von Abgeordneten der politischen Parteien (z. B. der FDP) angemahnt.

(14) Zum § 339 StGB (Rechtsbeugung) siehe den Artikel der Professoren Bemmann/Seebode/Spendel, „Rechtsbeugung – Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform“, ZRP 1997, S. 307, 308. Es ist zwingend notwendig, dass die Spannweite der Sanktionsmöglichkeiten in § 339 StGB vergrößert wird. In vielen Fällen wird eine Verfehlung eines Richters deshalb nicht „erkannt“, weil dieser Richter sonst auch für eine geringfügige Verfehlung mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe und Amtsverlust bestraft werden müsste.

Nach Ansicht des Autors deutet z. B. ein Urteil, in dem der vom Gericht festgestellte Sachverhalt systematisch zu Gunsten einer Partei verändert wurde (auch durch Weglassen wichtiger Details) und dann noch zusätzlich eine zu Gunsten der selben Partei unzureichende und/oder fehlerhafte Urteilsbegründung auf ein gewolltes Falschurteil hin. Dahingegen kann ein falsches Urteil, das nur auf das Übersehen e i n e s wichtigen Details durch einen Amtsrichter (aufgrund Zeitmangels) beruht, durchaus irrtümlich ergangen sein.

Beispiel für ein nach Ansicht des Autors irrtümlich falsch angefertigtes Urteil:
Ein Amtsrichter weist die Zahlungsklage eines Zessionars mit der Begründung ab, er habe die Abtretung der Forderung nicht bewiesen, doch übersieht der Richter dabei, dass die Abtretungsurkunde eingereicht und in einem Umschlag hinter der Klage eingeordnet war; das Urteil wird rechtskräftig, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist (aus „Grenzen der Dienstaufsicht über Richter“ von Herbert Arndt, DRiZ, August 1974, S. 250).

Beispiel für ein nach Ansicht des Autors absichtlich falsch angefertigtes Urteil:
In einem Verfahren ging es um das arglistige Verschweigen von nassen Kellerwänden beim Kauf eines Hauses. Der Verkäufer hatte nachweislich zugesichert, dass der Keller trocken sei. Die letzte Mieterin sagte als Zeugin aus, dass während ihrer Mietszeit die Wände des Kellers am Treppenaufgang immer nass ausgesehen haben und dass die Farbe vom Boden hoch etwa auf 80 cm Höhe blättrig war. Die Zeugin sagte weiter aus, dass sie dem Vorbesitzer die betroffenen Kellerwände des Hauses gezeigt habe und dass er dazu nur gesagt habe, dass das nichts mache. In der Urteilsbegründung der Berufungsinstanz (ein Senat eines Oberlandesgerichts) steht nur noch, dass die Zeugin X. ausgesagt habe, es habe so ausgesehen, als ob der Keller im Bereich des Treppenausganges feucht gewesen sei. (Also keine Rede mehr davon, dass die Wände im Treppenbereich immer nass aussahen und dass die Zeugin den Beklagten auf die Feuchtigkeit hingewiesen hatte.) Die Klageabweisung wurde dann im Wesentlichen damit begründet, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Keller nach der schon länger zurückliegenden Reparatur eines PVC-Rohr auszutrocknen begann. (Dass der Keller auszutrocknen begann, kann weder aus der Aussage der ehemaligen Mieterin X noch aus den Aussagen der anderen Zeugen gefolgert werden.) Und das alles nur, weil im vom Gericht beauftragten Gutachten steht, dass nach Angaben des Beklagten(!) an dem dort sichtbaren PVC-Rohr eine Undichtigkeit festgestellt worden war, wobei es zu einem permanenten leichten Wasseraustritt gekommen sein soll. Nach Behebung des Schadens an diesem Rohr soll es zu keinen weiteren Durchnässungen gekommen sein. – Man sieht an diesem Beispiel deutlich: Der Sachverständige hat ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten angefertigt, in dem er einfach (angebliche) Äußerungen des Vorbesitzers und Beklagten übernommen hat, anstatt eigene Untersuchungen durchzuführen. Anstatt aber dieses Gutachten zurückzuweisen, hat der Senat in seiner Urteilsbegründung schrittweise die Zeugenaussagen so verändert, bis sie zum falschen Gutachten passten.

In einem anderen Verfahren ist ein Senat in seiner Urteilsbegründung überhaupt nicht auf die Schriftsätze und Beweisangebote (zwei beiliegende Gutachten, angebotene Zeugen) einer Prozesspartei eingegangen. Der Senat war auch vorher in der Verhandlung nicht bereit gewesen, mit dem Rechtsvertreter dieser Partei die Rechtslage zu erörtern (Versagen des rechtlichen Gehörs). Die richterliche Unabhängigkeit schützt auch solches Verhalten, obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 103 Abs. 1 GG und Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 99, 1387) gewährleistet sein sollte.

Zusammenfassend gesehen: Im Allgemeinen ist schon erkennbar, ob ein Richter irrtümlich eine irrige Rechtsauffassung vertreten oder mit Wissen und Wollen eine falsche Entscheidung getroffen hat. Die Rechtspflege manövriert sich selbst ins Abseits, wenn offensichtliche und gewollte Fehlentscheidungen mit unverständlichen Erklärungsversuchen und mit dem Argument der richterlichen Unabhängigkeit zugedeckt werden.

Zur Richterwillkür und zu unserem Rechtssystem sei noch auf das Zitat des Bundesverfassungsrichters a. D. Prof. Willi Geiger verwiesen: „Ich wage nach einem langen Berufsleben in der Justiz, wenn ich gefragt werde, den Ausgang eines Prozesses nur noch nach dem im ganzen System angelegten Grundsatz vorauszusagen: Nach der Regel müsste er so entschieden werden; aber nach einer der vielen unbestimmten Ausnahmen und Einschränkungen, die das Recht kennt, kann er auch anders entschieden werden. Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. Allenfalls kann man mit einiger Sicherheit sagen: Wenn du meinst, du bekommst alles, was dir nach deiner Überzeugung zusteht, irrst du dich. Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozess; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil. Das heißt in allem Ernst: Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.“ (Entnommen aus der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 9/1982, Seite 325)

(15) Von Juristen in der Gesetzgebung wird öfters argumentiert, dass wenn durch eine Bestrafung eines Richters eine Korrektur eines Fehlurteils möglich wäre, viele Rechtsuchende dann versuchen werden, über diesen Weg zu ihrem Recht zu gelangen, womit die Gerichte über Gebühr belastet würden. Deshalb soll dieser Weg in der Praxis ausgeschlossen bleiben.
Erstens ist es aber dann scheinheilig, wenn Gesetze (hier § 339 StGB und § 839 Abs. 2 BGB) erlassen werden, die dann aber durch die Rechtsprechung praktisch ausgehebelt werden (Gesetze mit Alibifunktion). Zweitens ist zu erwarten, dass wenn das Anfertigen von Fehlurteilen wirklich sanktioniert würde, ein unredlich arbeitender Richter davon abgeschreckt würde, aus sachfremden Gründen ein Fehlurteil anzufertigen. D. h., nach kurzer Zeit wird m. E. die Zahl der Gerichtsverfahren wieder zurückgehen und sogar unter das heutige Maß sinken.

Man kann häufiger beobachten, dass nicht der Täter (hier ein unredlich arbeitender Richter) sondern das Opfer – als Querulant – als der eigentlich Schuldige angesehen wird, wenn durch die Aufklärung der Straftat gesellschaftliche Defizite erkennbar werden.

(16) Ein „öffentlich bestellter und vereidigter“ Sachverständiger kann sich vor Gericht auf seinen Sachverständigeneid berufen und wird dann vom Gericht nicht mehr vereidigt. Andere Sachverständige werden vom Gericht vereidigt. Das hat die Wirkung, dass im Falle einer Falschbegutachtung oder Falschaussage vor Gericht der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Unterschied zu anderen Sachverständigen nicht wegen Meineid (§ 154 oder 163 StGB) bestraft werden kann „(vgl. SS-Lenckner StGB 26. Aufl. Vorb. §§153 ff Rdnr. 21; Peters NJW 1990, 1832)“. „Deshalb wären die Tatbestände der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) und des Prozessbetruges nur dann gegeben, wenn der“ Sachverständige „vorsätzlich falsche Zusatz- oder Befundtatsachen sowie falsche Erfahrungssätze und Mitteilungen mitgeteilt hätte.“ (Entnommen aus einem Schreiben eines Staatsanwaltes) Ähnlich wie bei der Rechtsbeugung kann die Justiz hier an „vorsätzlich“ so übertrieben hohe Anforderungen stellen und stellt sie auch, so dass das Anfertigen von offensichtlichen Gefälligkeitsgutachten durch „öffentlich bestellte und vereidigte“ Sachverständige nicht verfolgt zu werden braucht.

Der Autor sieht zwei einfache Möglichkeiten, diesen Missstand abzustellen: Entweder wird per Gesetz vorgeschrieben, dass die Aussage eines Sachverständigen vor Gericht genau so zu werten ist, wie die eines normalen Zeugen oder, dass jeder Sachverständige vom Gericht zu vereidigen ist, wie dies z. B. am OLG Düsseldorf (nur in Bausachen?) bereits üblich ist.

Ein von einem falschen Gutachten Betroffener kann versuchen, zivilrechtlich den Sachverständigen auf Schadensersatz wegen des dadurch verlorenen Verfahrens zu verklagen. Der im BGB am 01.08.2002 neu aufgenommene § 839 a zur Haftung des Sachverständigen sollte die Chance dazu verbessern. Nach begründeter Meinung des Autors werden Richter jedoch im Allgemeinen alles tun, um solche Ansprüche abzuwenden. Als bequemsten Weg braucht eine Kammer oder ein Senat nur zu behaupten, das Gutachten sei nicht prozessentscheidend gewesen (auch wenn das nicht stimmt) und dazu eine nicht nachvollziehbare Begründung (z. B. eine nicht schlüssige hypothetische Betrachtung des früheren Urteils) zu liefern. Wenn es die letzte Berufungsinstanz ist, ist das Urteil rechtskräftig, mag es auch mit Wissen und Wollen falsch angefertigt worden sein.

Der juristisch einfachste und auch billigste Weg wäre, wenn ein Gericht ein offensichtlich falsches oder nur mangelhaft begründetes Gutachten zurückweist und falls überhaupt erforderlich, ein neues Gutachten bei einem anderen Sachverständigen beauftragen würde. Aber aus falsch verstandener Kollegialität und Bequemlichkeit scheuen viele Richter diesen Weg. Ein renommierter Anwalt erklärte dem Autor dazu: „Freilich ist die Haftung des Sachverständigen, der lediglich als Gehilfe des Gerichtes wirkt und in keiner vertraglichen Beziehung zu den Parteien oder zum Gericht steht, nur sehr schwer begründbar. Auch dürfte anzunehmen sein, daß bei den Gerichten die Tendenz besteht `ihren´ Sachverständigen zu schützen.“

(17) Die Forderung nach wörtlicher Protokollierung wird auch im Artikel „Das Wortprotokoll in der strafrechtlichen Hauptverhandlung“ von HansMeyer-Mews, NJW 2002, 103-108, diskutiert.

(18) Die in diesem Artikel aufgezeigten Missstände werden u. a. auch in der ZAP-Kolumne: „Der Mythos von der hohen Moral der Richter“ von VRiLG Wolfgang Neskovic deutlich benannt (ZAP, Nr. 14 vom 25.07.1990, Seite 625). Richter Neskovic schreibt u. a., dass „die Rechtsprechung“ „schon seit Langem konkursreif“, „teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend“ ist und weist dann auf „den Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen)“ hin. In der Kolumne wird u. a. ausgeführt, was Richter alles davon abhält, redlich und unvoreingenommen zu arbeiten.

Stand: 20. Januar 2004

Dr. R. Schmidt

Quelle: http://www.vshw.de/fehlurtl.htm

Das Bündnis Soziale Gerechtigkeit (BSG) fragt: Warum sollte es in Österreich so anders sein? Oder?
Das Thema ist auch 2015 aktuell.