Bulletin No. 1

03 DER RENTENKLAU

Der Rentenklau
Der Rentenklau

KEIN Existenzminimum.
Nicht jeder kennt den § 103, Abs. 2 des ASVG. Dieses Gesetz – korrekt Gesetzesstelle – hebelt elementare Teile des ASVG und des Insolvenzrechtes aus. Es gibt keine Regeln, keine Individualisierung, im konkreten Fall keinen Bescheid – insgesamt keine Rechtssicherheit. Es herrscht reine Willkür! Begriffe wie Existenzminimum oder der Begriff „unpfändbare Beträge“ sind Makulatur. „Die Sozialversicherungsträger haben sich dieses Gesetz selbst gebastelt“. (© Erklärung aus dem Sozialministerium. Autor bekannt.).

Der Sozialminister schaut weg, obwohl er nach Angaben aus dem Sozialministerium über das Problem informiert ist.

Der Staat ist nicht die Lösung. Er ist das Problem!

Mehr noch, in bestimmten Fällen kassiert der Staat sogar das Existenzminimum.

Zur Erklärung: Die Sozialversicherungsträger können zur „normalen“ Pfändung einen weiteren zusätzlichen Betrag abkassieren. „Aufrechnung“ heißt das im Gesetz. Dabei exekutieren Sozialversicherungsträger ein Gesetz, dass sie – zumindest die Wiener Gebietskrankenkasse – offenbar nicht kennen (wollen). Denn man schreibt, man „müsse“ dem Gesetz folgend dieses zusätzliche Inkasso vornehmen. Das ist unrichtig. § 103, 1 des ASVG normiert: die Sozialversicherungsträger „dürfen…“.

Die dunkle Seite der Sozialversicherung

Der nicht pfändbare Teil. Den gibt es nicht. LINK 08

Herr Minister! Bereits Gepfändete werden zusätzlich von Sozialversicherungsträgern abkassiert.
Sozialexekution ist Rentenklau!

„Leiln“ (Leute) ich habe die Renten geschrumpft.“ Da freuen sich die Aufrechnungs-Haie
„Leiln“ (Leute) ich habe die Renten geschrumpft.“ Da freuen sich die Aufrechnungs-Haie

Hart, aber herzlos: Das Abinkasso der Krankenkasse geschieht willkürlich aber gründlich. Pardon wird nicht gewährt. Aus gewöhnlich gut informierten Kreisen erfahren wir, dass es ein Übereinkommen zwischen „Sozialministerium“ und Sozialversicherern geben soll, wonach grundsätzlich zu behaupten sei, man sei gesetzlich verpflichtet, die Aufrechnung in maximaler Höhe vorzunehmen. Das ist so nicht richtig. Der Wortlaut des Gesetzes lautet: „Der Sozialversicherer kann….“

Im Teufelskreis des Höllenparagrafen

Wen ein schrecklicher Schicksalsschlag trifft, den tröstet keine Witwen-, oder Witwerrente. Braucht es auch nicht. Die Krankenkasse krallt sich die Witwen-/Witwerrente. Zur Gänze. Was bleibt ist eine Restrente unterhalb des Existenzminimums. Die Krankenkasse als Elendmacher. Die Krankenkasse scheut im Einzelfall auch nicht davor zurück, Forderungen durch smarte „Knebel- und/oder Kettenverträge“ zu erwirken. Oder einen Rechtstitel dadurch zu erwirken, dass man eine Klage an eine Drittadresse versendet.

Nach aktueller Lage bleiben einem Rentner/Rentnerin derzeit 797,- Euro im Monat. Dieses Lebensminimum wird jährlich vom Ministerium neu festgesetzt.

Don't feed the Trolls!
Don’t feed the Trolls!

Wie kann man sich das vorstellen?
Kommen da Spitzenbeamte zusammen – mit vier- oder fünstelliger Monatsbesoldung (samt sonstigen Zulagen, Privilegien und Zusatzpensionen?) gesegnet ( 16 mal im Jahr? ) – und schnapsen untereinander aus, mit wie wenig man vegetieren kann? Wird da das Existenzminimum gar aus Staatsräson, aufgrund der Kassenlage oder der Einsparungslogik kleingerechnet?

Die asb-Salzburg (asb: Allgemeine Schuldnerberatung)hat vor einiger Zeit (2010) den Test gemacht und fünf Freiwillige gefunden, die bereit waren zu „testen“ wie man mit dem Mindestbetrag auskommt. Der Ausgang des Test´s sei schon hier verraten: Es geht sich nicht aus.

Mehr zu: Test der asb-Salzburg. Leben mit dem Mindestbetrag LINK 10
Mehr zu: Das Sonderpensionsparadies (…maximal 15.855 Euro im Monat Zusatzpension) LINK 11
Mehr zu: Gehaltsvergleich Beamter LINK 12
Mehr zu: Bedarfsorientierte Mindestsicherung LINK 13
Mehr zu: Regierung nutzt Finanzierungsproblem für unbelegte Sozialschmarotzer-Debatte LINK 14
Mehr zu: Alle sind dafür. Nur jetzt nicht. Fragen und Antworten der politischen Parteien. Aktion der asb: LINK 15

Der Selbstverwaltungskörper Gebietskrankenkasse ist wie die übrige österreichische Sozialversicherung in Form der Selbstverwaltung organisiert. Selbstverwaltung bedeutet, dass der Staat Aufgaben der öffentlichen Hand Personengruppen überlässt, die davon unmittelbar betroffen sind.

Immerhin: Dem Staat steht ein Aufsichtsrecht zu. Aber nicht mehr. Dazu eine schriftliche Mitteilung aus dem Sozialministerium: „Der Herr Sozialminister ist nicht befugt, Krankenkassen Weisungen zu erteilen.“ Aber damit die Körperschaft öffentlichen Rechts, mit eigener Rechtspersönlichkeit, nicht alles machen kann was sie will, wird sie von Versicherungsvertreten kontrolliert.

Es heißt auf der Website einer Kasse: Die Versicherungsvertreter achten darauf, dass Entscheidungen rasch, unkompliziert und versichertennah getroffen werden. So der Text in der veröffentlichten Erklärung. Frage: Und sonst, achten die auf nichts? Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren: So ein Selbstverwaltungskörper ist der staatlichen Kontrolle entflogen.

Mehr zu: Selbstverwaltung der Wiener Gebietskrankenkasse LINK 16
Mehr zu: Ausgleichszulagen-Richtsatz LINK 17
Mehr zu: Zusammenlegung von 22 Sozialversicherungsträgern LINK 18

Vom Selbstverwalter zum Selbstbediener:
Die NEOS zweifeln an der korrekten Abrechnung der Verwaltungskosten LINK 19